Wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr in vollem Umfang nachkommen können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen.
Neuerdings wird Ihnen bereits drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt. Dann sind Sie wieder schuldenfrei.
Sie erlangen selbst dann die Restschuldbefreiung, wenn bei Ihnen nichts pfändbar ist – etwa, weil Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt oder bei Ihnen mit Rücksicht auf Unterhaltsverpflichtungen nichts pfändbar ist.
1.) Vor Beantragung des Insolvenzverfahrens muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden. Dazu muss die Höhe der Gesamtschulden ermittelt und ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden.
Der Plan kann z. B. vorsehen, dass Sie drei Jahre lang den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an die Gläubiger verteilen. Sie können aber auch eine Einmalzahlung anbieten. Allerdings kommt der Vergleich nur dann zustande, wenn alle Gläubiger dem Plan zustimmen.
Es ist kein Problem, wenn der Vergleichsversuch scheitert. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nämlich erst gestellt werden, wenn der Vergleich gescheitert ist.
2.) Daraufhin kann beim Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden.
3.) Ab dem Tag, an dem das Gericht das Insolvenzverfahren per Beschluss eröffnet hat, läuft die Drei-Jahres-Frist. Nach Ablauf der drei Jahre wird Ihnen vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Während der drei Jahre geht der pfändbare Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter, der die Gelder an die Gläubiger verteilt.
Der außergerichtliche Vergleichsversuch dauert etwa einen Monat. Ist der Vergleichsversuch gescheitert, kann unverzüglich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht gestellt werden. Bis das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet, dauert es in der Regel nochmal ein bis zwei Monate.
Sie können den Antrag selbst stellen. Allerdings müssen Sie bei Antragstellung nachweisen, dass Sie innerhalb der letzten 12 Monate erfolglos versucht haben, sich mit Ihren Gläubigern außergerichtlich auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu einigen.
Die Bescheinigung über das Scheitern des Vergleichs dürfen jedoch nur öffentliche Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte erteilen.
Wenn Sie nur ein relativ geringes Einkommen haben oder Sozialleistungen erhalten, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, über den ich meine Tätigkeit abrechnen kann. In diesem Fall entstehen Ihnen überhaupt keine Kosten für meine Tätigkeit.
Allerdings erteilen nicht alle Gerichte gleichermaßen Beratungshilfescheine für den außergerichtlichen Vergleichsversuch. Welches Amtsgericht für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem
Wohnsitz.
Wenn Sie keinen Beratungshilfeschein vom Gericht erhalten haben, berechne ich für meine
Tätigkeit – nämlich Erstellung des Schuldenbereinigungsplans, Unterbreitung des Vergleichsangebots, Erteilung der Bescheinigung über das Scheitern des
Vergleichsversuchs und Beantragung des Insolvenzverfahrens – eine moderate Gebühr.
Ein kurzes Erstberatungsgespräch ist auf jeden Fall für Sie kostenlos.
Ihnen bleibt von Ihrem Einkommen immer der pfändungsfreie Betrag. Die jeweilige Höhe ergibt sich aus der aktuellen Pfändungstabelle und richtet sich nach der Zahl der
Unterhaltsberechtigten.
Unterhaltsberechtigt sind Ihre Kinder, solange sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben und Ihr Ehepartner, wenn er ohne hinreichendes eigenes Einkommen ist. Sogar Ihre Eltern gelten
als unterhaltsberechtigt, wenn diese auf Ihre Unterstützung angewiesen sind.
Nach der derzeit gültigen Pfändungstabelle 2020/2021 ist Einkommen bis zu 1.180 € immer unpfändbar. Verdienen Sie mehr als 1.180 € wird Ihnen entsprechend mehr vom Einkommen belassen.
Folgende Beispiele sollen Ihnen das verdeutlichen:
Verdienen Sie monatlich 1.500 € netto, bleiben davon unpfändbar:
bei 0 Unterhaltsberechtigten 1.244 €
ab 1 Unterhaltsberechtigten 1.500 €
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Verdienen Sie monatlich 2.000 € netto, bleiben davon unpfändbar:
bei 0 Unterhaltsberechtigten 1.394 €
bei 1 Unterhaltsberechtigten 1.781 €
bei 2 Unterhaltsberechtigten 1.920 €
ab 3 Unterhaltsberechtigten 2.000 €
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Verdienen Sie monatlich 2.500 € netto, bleiben davon unpfändbar:
bei 0 Unterhaltsberechtigten 1.544 €
bei 1 Unterhaltsberechtigten 2.031 €
bei 2 Unterhaltsberechtigten 2.220 €
bei 3 Unterhaltsberechtigten 2.361 €
bei 4 Unterhaltsberechtigten 2.455 €
bei 5 Unterhaltsberechtigten 2.500 €
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Verdienen Sie monatlich 3.000 € netto, bleiben davon unpfändbar:
bei 0 Unterhaltsberechtigten 1.726 €
bei 1 Unterhaltsberechtigten 2.312 €
bei 2 Unterhaltsberechtigten 2.548 €
bei 3 Unterhaltsberechtigten 2.735 €
bei 4 Unterhaltsberechtigten 2.873 €
bei 5 Unterhaltsberechtigten 2.962 €
Selbst wenn Sie erkranken oder in Rente gehen und sich dadurch Ihr Einkommen verringert, gefährdet das nicht die angestrebte Restschuldbefreiung. Haben Sie Ihre Arbeit verloren, müssen Sie sich allerdings wieder intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen.
Da brauchen Sie keine Sorge zu haben. Das Verfahren hat keinerlei Auswirkungen auf Ihren Partner. Der Insolvenzverwalter hat weder Zugriff auf dessen Einkommen noch auf dessen Vermögen.
Unter www.schuldnerberatung.de finden Sie ebenfalls weitere Informationen zum Insolvenzrecht und zur Schuldnerberatung im Allgemeinen.